Rn 11

Hat der Widersprechende nicht rechtzeitig Klage erhoben, so wird der Plan ausgeführt. Das hat keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage, das materiell bessere Recht des Gläubigers bleibt bestehen. Nach Ausführung des Planes muss bei erhobener Klage der Gläubiger den auf Zustimmung lautenden Klageantrag auf einen Zahlungsantrag umstellen (MüKoZPO/Eickmann Rz 31). Voraussetzung für die Hinderung der Planausführung ist weiterhin, dass der Kl fristgerecht die Klagerhebung nachgewiesen. Der Nachweis der Klagerhebung reicht aus, der Nachweis der Zustellung oder der alsbaldigen Zustellung muss nicht erfolgen. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Klagerhebung reicht nicht aus.

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