Rn 9

Einwendungen, die gegen den titulierten Anspruch selbst gerichtet sind, und die dem Schuldner zustehen, kann der Gläubiger nur erheben, soweit sie der Schuldner gem § 767 II noch erheben könnte (BGH NJW 74, 2284 [BGH 11.07.1974 - II ZR 1/73]; str Wieczorek/Schütze/Storz Fn 39 mwN). Mit der Widerspruchsklage wird nur die Frage des besseren Rechtes geklärt, andere Gründe, die zB die Vollstreckungsforderung betreffen, können nicht geltend gemacht werden. Teilweise wird vertreten, dass dem Gläubiger alle Einwendungen auch gegen den titulierten Anspruch zustehen (St/J/Münzberg Rz 23). Das kann nicht überzeugen. Die Widerspruchsklage kann nicht dazu dienen, für den Schuldner nicht mehr durchsetzbare Einreden und Einwendungen durchzusetzen, auch wenn dies nicht zu Gunsten des Schuldners, sondern zu Gunsten eines anderen Gläubigers erfolgt. Die Rechtssicherheit für den klagenden Gläubiger wäre dadurch nachträglich entzogen. Gründe, die die Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstandes zum Schuldnervermögen betreffen, können nicht geltend gemacht werden (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 15). Für den Betroffenen bleibt hier als Klageart die Drittwiderspruchsklage. Der Kl kann allerdings seine Klage damit begründen, dass der Beklagte in Vermögensgegenstände vollstreckt hat, die nur ihm haften, aber nicht dem Beklagten (St/J/Münzberg Rz 32). Ein Zurückbehaltungsrecht des widersprechenden Gläubigers kann dagegen im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn die zu Grunde liegenden Ansprüche eine Zuteilung aus dem Verteilungserlös nicht rechtfertigen (BGH NJW-RR 87, 890). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Verteilungstermins (BGHZ 113, 169).

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