Rn 8

Geltend gemacht werden kann auch der bessere Rang des Gläubigers iRd Forderungspfändung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Pfändung der Bezüge hat der Gläubiger nur dann den Rang vor einer Pfändung, die nach der Beendigung und vor einer Wiedereinstellung des Schuldners erfolgt ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Wiedereinstellung fortgesetzt wird (AG Köln DAVorm 91, 872). Auch die formellen Fragen, die das Verteilungsgericht im Verteilungsverfahren hätte berücksichtigen müssen, können in der Klage noch gerügt werden. Das kann zB sein, dass das Verteilungsgericht den vollstreckungsrechtlichen Rang bereits unrichtig gewürdigt hat.

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