Rn 6

Der Verteilungsplan wird durch Anweisung an die Hinterlegungsstelle ausgeführt, die Beträge laut Plan an die Gläubiger auszuzahlen. Bei Widerspruch wird der Plan insoweit ausgeführt, als er vom Widerspruch nicht betroffen ist (Im Einzelnen: MüKoZPO/Eickmann Rz 14 ff).

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