Rn 1

Wenn im Termin ein Widerspruch nicht erhoben wird, dann wird der festgestellte Plan ausgeführt. Der Widerspruch ist spezieller Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan. Damit kann sowohl die Behauptung, dem Gläubiger stünde ein besseres Recht zu, als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei Aufstellung des Termins gerügt werden (Wieczorek/Schütze/Storz Rz 10; aA ThoPu/Hüßtege Rz 3, nur Einwendungen materieller Art). In Frage kommt die Rüge der Nichtberücksichtigung (str; MüKoZPO/Eickmann Rz 2) des eigenen Rechtes oder seines Ranges. Ebenso die Berücksichtigung eines anderen Gläubigers oder seines Ranges. Ebenso führt der Widerspruch eines Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren zur Anwendung der Vorschriften nach §§ 876 ff (§ 115 ZVG).

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