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Am Verfahren zu beteiligen sind alle Gläubiger, für die eine Pfändung stattgefunden hat. Hierzu zählt auch der Arrestgläubiger sowie derjenigen, der lediglich eine Vorpfändung ausgebracht hat. Liegen die Voraussetzungen zu einer Auszahlung für einzelne Gläubiger noch nicht vor, wie bei einer Sicherungsvollstreckung oder bei der Vorpfändung, dann wird der entsprechende Geldbetrag, der aufgrund des Verteilungsverfahrens auf diese Gläubiger entfällt, für diese hinterlegt. Die Gläubiger haben eine aktuelle Forderungsaufstellung einzureichen, gegliedert nach Kapital, Zinsen und Kosten und Nebenforderungen. Die Forderungsanmeldung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Die Frist von zwei Wochen kann nicht verlängert werden, sie ist keine Notfrist. Unter den Voraussetzungen des § 874 III kann die Einreichung bis zur Aufstellung des Teilungsplanes genügen.

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