Rn 5

Die Anordnung des Verteilungsverfahrens ist nicht anfechtbar (Zö/Seibel § 872 Rz 7). Gegen die Ablehnung des Verteilungsverfahrens steht den beteiligten Gläubigern die sofortige Beschwerde zu nach § 793 (Ddorf Rpfleger 95, 265). Verfahrensmängel können von Seiten des Schuldners über die Erinnerung nach § 766 gerügt werden, für die Gläubiger können Verfahrensverstöße gem § 793 mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden. Wenn der Gerichtsvollzieher die zur Einleitung des Verfahrens notwendige Anzeige beim Vollstreckungsgericht nicht vornimmt, so kann der Gläubiger ihn mit der Erinnerung nach § 766 dazu anhalten. Nimmt das Vollstreckungsgericht die Anzeige eines Drittschuldners gem § 853 nicht entgegen, so ist dagegen die sofortige Beschwerde gem § 793 (Erinnerung nach § 11 RPflG) statthaft (Frankf Rpfleger 77, 184).

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