Rn 3

Es muss ein Geldbetrag iRd Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen hinterlegt worden sein, entweder durch den Gerichtsvollzieher nach § 827 II oder durch den Drittschuldner nach § 853 und eine Anzeige der Sachlage an das Amtsgericht erfolgt sein. Die Hinterlegung des Schuldbetrags durch den Drittschuldner unter Anzeige der Hinterlegung an das Vollstreckungsgericht und Aushändigung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an das Vollstreckungsgericht führt kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun der Parteien zum Verteilungsverfahren nach § 872 (BayObLG NJOZ 21, 557).

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