Rn 3

Mit wenigen Ausnahmen entspricht die Schiffshypothek hinsichtlich ihrer Entstehung und Wirkung des §§ 866, 867. Bei der Schiffshypothek entstehen keine Eigentümergrundpfandrechte. § 868 kann demnach keine Anwendung finden. Im Fall der Aufhebung des Urteils erlischt die Hypothek. Bis zur Löschung im Schiffsregister kann der Schiffseigner im Rang und bis zur Höhe der eingetragenen Belastung eine rechtsgeschäftliche Hypothek bestellen (§ 57 III SchiffRegG). Wie bei der Zwangssicherungshypothek an Grundstücken lebt auch die Schiffshypothek nicht wieder auf, wenn die den Titel aufhebende, die Vollstreckung einstellende oder sonstige Entscheidung nach § 868 ihrerseits aufgehoben wird. Das gilt auch dann, wenn die Löschung im Register noch nicht vollzogen wurde (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 3).

Gegen die Eintragung der Zwangsschiffshypothek ist die unbefristete Beschwerde nach § 75 SchRegO gegeben (BayObLG JurBüro 91, 1565).

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