Rn 1

Die Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk richtet sich nach den Vorschriften der Immobiliarvollstreckung. § 870a regelt die Besonderheiten, die sich für Schiffe ergeben. Die Vorschrift entspricht § 866, wobei es keine Zwangsverwaltung von Schiffen gibt. Die in § 165 ZVG geregelte Anordnung der Bewachung und Verwahrung des Schiffes ist eine Sicherungsmaßnahme für die Zwangsversteigerung, keine Zwangsverwaltung (Zö/Seibel Rz 1). Der Immobiliarvollstreckung unterliegen die Schiffe, die in das Schiffsregister eingetragen sind. Das sind Kauffahrteischiffe und andere zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die nach §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz (BGBl, 79) die Bundesflagge zu führen haben oder zu führen berechtigt sind. Außerdem Binnenschiffe, die in das Binnenschiffsregister eingetragen sind. Nicht eingetragene Schiffe werden nach den Vorschriften der Mobiliarvollstreckung behandelt. Auch an Schiffen ist die Begründung von Bruchteilseigentum möglich, wobei an den Bruchteilen die Begründung selbständiger Rechte zulässig ist (§ 8 III SchiffRegG). Auch diese Bruchteile unterliegen wie die an Grundstücken selbständig der Zwangsvollstreckung.

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