Rn 3

Zur Beendigung der Vollmacht im Außenverhältnis ist die alleinige Anzeige des Erlöschens erforderlich, der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; dies kann deshalb durch jede Art von Mitteilung durch die Partei selbst oder ihres Prozessbevollmächtigten geschehen (BGH NJW 80, 2309, 2310 [BGH 21.05.1980 - IVb ZB 567/80]), aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass die Vollmacht erloschen ist. Unter diesen Voraussetzungen genügt auch eine stillschweigende Erklärung (Kobl NJW-RR 97, 1023 [OLG Koblenz 05.06.1996 - 14 W 288/96]). Die Anzeige ist auch dann notwendig, wenn Gericht oder Gegner bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben (St/J/Jacoby § 87 Rz 9; MüKoZPO/Toussaint § 87 Rz 4; Musielak/Voit/Weth § 87 Rz 4). Wirkung erlangt die Anzeige nur ggü dem jeweiligen Empfänger der Mitteilung mit Zugang bei diesem (BGH NJW-RR 20, 1191 [BGH 18.06.2020 - I ZB 83/19] Rz 9; St/J/Jacoby § 87 Rz 10; Zö/Althammer § 87 Rz 1; Musielak/Voit/Weth § 87 Rz 4).

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