Rn 28

Gegen die Beschwerdeentscheidung ist weitere Beschwerde zum OLG gem § 78 GBO statthaft. Die Beschwerde bedarf der Form des § 80 GBO. Die weitere Beschwerde kann mehrfach eingelegt werden, wenn bereits eine weitere Beschwerde als unzulässig verworfen wurde. Sie ist erledigt, wenn die Sicherungshypotheken auf den Eigentümer als Eigentümergrundschulden umgeschrieben worden sind. Im Beschwerdeverfahren kann der Schuldner lediglich die Eintragung eines Amtswiderspruchs erreichen, wegen der beschränkten Beschwerdemöglichkeit nicht aber die Löschung. Als Eigentümer der Eigentümergrundschuld kann er jederzeit die Löschung bewilligen, sodass die Hauptsache die Beschwerde erledigt ist (BayObLG Beschl v 22.9.94 – 2 Z BR 50/94)

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