Rn 11

Die Kosten des Rechtsstreites, sowie die Kosten bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sind eintragungsfähig, sie müssen aber besonders eingetragen werden, wenn sie von der Zwangshypothek erfasst werden sollen. Bei einer Vollstreckung der Kosten gem § 788 ist die gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hauptanspruch aus dem Haupttitel vollstreckt werden. Dann ist die Glaubhaftmachung bei Antragstellung erforderlich (Stöber ZVG Rz 23). Der Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens auf Eintragung der Zwangshypothek müssen nicht gesondert eingetragen werden, für sie haftet das Grundstück gem Abs 1 S 3 kraft Gesetzes.

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