Rn 18

Zur Mindesthöhe s. § 866 Rn 7. Auch für eine Forderung mit wiederkehrenden Leistungen (Unterhalt, Miete) kann eine Sicherungshypothek eingetragen werden, allerdings immer nur für die jeweils fälligen Beträge, eine Sicherungshypothek für zukünftig fällig werdende Beträge ist nicht zulässig. Bei wiederkehrenden Forderungen ist die Sicherungshypothek daher nur bei größeren Rückständen als Vollstreckungsmittel geeignet, bei laufenden Forderungen ist dagegen die Zwangsverwaltung das Mittel der Wahl. Auch wegen eines Teils einer Forderung kann eine Hypothek eingetragen werden, wenn die Mindestsumme von 750 EUR erreicht wird. Die Währung muss nicht unbedingt auf Euro lauten, der Geldbetrag kann auch angegeben werden in einer Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Vereinigten Staaten von Amerika (§ 28 GBO). Eine Eintragung in anderen Währungen ist nicht zulässig, es kann jedoch beantragt werden, die Eintragung nach dem Kurswert der titulierten ausländischen Währung am Tag der Auszahlung in Euro umzurechnen (Formulierungsvorschlag und wN Stöber ZVG Rz 18). Eingetragen werden muss der Gläubiger mit voller Bezeichnung und Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses. Eingetragen wird der Prozessstandschafter mit eigenem Namen (Kindesunterhalt).

Die Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist durch den BGH bejaht worden (BGH NJW 09, 594). Danach kann eine GBR unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Diese formelle Grundbuchfähigkeit, die nach Auffassung des BGH der materiellen Rechtslage hinsichtlich der Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft folgt, ist allerdings durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO und des § 15 GBV wieder geändert worden. Eingetragen werden die Gesellschafter sowie lediglich zusätzlich der Name der Gesellschaft und ihr Sitz (Zö/Seibel Rz 8c). Die Zwangssicherungshypothek kann nur eingetragen werden, wenn in dem Titel die Gesellschafter genannt sind und diese auch mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen (BGH NJW 11, 615 unter tw Aufgabe BGH NJW 09, 594; Frankf NZG 18, 781). Das liegt darin begründet, dass in § 899 BGB bei Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch in Ansehung des eingetragenen Rechts vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 II 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind (Hambg Rpfleger 11, 426). Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist nicht möglich, wenn der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft lautet, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen (Frankf NZG 18, 781 [OLG Frankfurt am Main 16.03.2018 - 20 W 65/18]). Der Wechsel eines Gesellschafters muss dementsprechend gemäß § 82 S 3 GBO im Grundbuch eingetragen werden.

Lautet der Titel auf Zahlung an einen Dritten, so ist auch dieser in der Eintragung anzugeben. Eingetragen wird die gesamte Forderung mit betragsmäßig ausgewiesenen Zinsen und Kosten, der Zinssatz und der Zinsbeginn. Die Sicherungshypothek wird im Grundbuch als im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen bezeichnet. Von der Eintragung erhalten der Gläubiger und der eingetragene Eigentümer Nachricht. Die Eintragung der Hypothek, die immer Buchhypothek ist, wird auf dem Titel vermerkt, bzw mit dem Titel verbunden.

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