Rn 13

Bei Belastung mehrerer Grundstücke ist der Betrag auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Die Eintragung einer Gesamtzwangshypothek iSd § 1132 BGB ist nicht möglich (BGH NJW 91, 2022 [BGH 14.03.1991 - IX ZR 300/90]). Die Verteilung bestimmt der Gläubiger, die Angabe ist im Antrag zu machen, ansonsten erfolgt eine Nachfrage des Gerichts in Form der Zwischenverfügung. Die Aufteilung ist keine grundbuchrechtliche, sondern vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, sodass eine Beanstandungsverfügung keine rangwahrende Wirkung gem § 18 GBO hat (Naumbg FGPrax 19, 120). Maßgeblich für den Rang ist dann der Eingang des Schriftsatzes, in welchem die Verteilung vorgenommen ist, beim Grundbuchamt. Es darf nur unter diesen Voraussetzungen an mehreren Grundstücken des Schuldners eine Zwangshypothek eingetragen werden. Zinsen und andere Nebenforderungen sind gesondert zu jedem Teil der Hauptforderung zu nehmen, ohne dass es hierzu einer besonderen Bestimmung des Gläubigers bedarf. Werden die einzelnen Grundstücke jew mit den gesamten Nebenforderungen belastet, ist dies insoweit unwirksam (KG Rpfleger 20, 653). Die Eintragung einer Vertragshypothek an einem anderen Grundstück des Schuldners hindert die Eintragung einer Zwangshypothek nicht (BayObLG Rpfleger 93, 41 [OLG München 14.05.1992 - 11 W 1383/92]). Ebenso wenig ist die Eintragung einer Sicherungshypothek unzulässig, wenn zur Sicherung der titulierten Forderung an einem anderen Grundstück bereits eine Grundschuld bestellt worden ist (Hintzen Rz 575; aA MüKoZPO/Eickmann § 867 Rz 69). Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, so kann auf je einem Grundstück jedes Schuldners je eine Sicherungshypothek für die gesamte Forderung eingetragen werden. Muster: Gegen den … steht mir aufgrund des Urteils vom … des … Aktenzeichen, vollstreckbare Ausfertigung ist beigefügt, eine Forderung in Höhe von … nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem … zu, sowie gem beigefügter Belege Vollstreckungskosten bisher in Höhe von … Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag stelle ich den Antrag, im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners, eingetragen im Grundbuch von … Blatt … Gemarkung … Flurstück, lfd, Nr 1 im Bestandsverzeichnis, einzutragen. Ein Gesamtrecht kann auch bei der Zwangssicherungshypothek entstehen, nämlich dann, wenn ein belastetes Grundstück nachträglich geteilt wird. Dies hat auf den Bestand der Zwangssicherungshypothek keine Auswirkung, es entsteht dann ein Gesamtrecht. Außerdem kann eine Gesamthypothek entstehen, wenn der Gläubiger den Eigentumsverschaffungsanspruch oder das Anwartschaftsrecht des Schuldners, gerichtet auf Übertragung mehrerer Grundstücke, gepfändet hat, dann wird nach Auflassung und Eintragung des Eigentums die Sicherungshypothek als Gesamtrecht an allen Grundstücken eingetragen (Hintzen Rz 577). Bis zur Eintragung gibt es für den Gläubiger keine weitere Möglichkeit der Sicherung gegen Zwischenverfügungen des Schuldners, die ihm ggü wirksam sind und den Rang verschlechtern. Insbesondere gibt es nicht die Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung gem § 883 BGB. Umso größere Sorgfalt ist beim Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek geboten, insb im Hinblick auf die Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen. Wegen des Verbots der Doppelsicherung ist die Eintragung einer weiteren Zwangshypothek im Grundbuch für die gleiche Vollstreckungsforderung unzulässig, solange die titulierte Forderung bereits durch mehrere Zwangshypotheken an mehreren Grundstücken gesichert ist (Schlesw FGPrax 21, 255 [OLG Schleswig 12.10.2021 - 2 Wx 51/20]).

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