Rn 2

Sie soll die Befriedigung des Gläubigers durch den Erlös des zwangsweise durch Versteigerung verwerteten Grundstücks sicherstellen. Da sie zur vollständigen Verwertung des Grundstücks führt, stellt sie den schwerwiegendsten Eingriff in das Eigentum des Schuldners dar. Die Verfahrensvoraussetzungen, der Ablauf und die Rechtsmittel sind geregelt im ZVG, welches aber ergänzt wird durch die ZPO, so gelten hier zB die allgemeinen Regelungen des Vollstreckungsschutzes, die §§ 30 ff ZVG ergänzen, hier insb § 765a, die Rechtsbehelfe und die Verfahrensgrundsätze.

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