Rn 5

Der Gläubiger hat die Wahl, welche Vollstreckungsmaßnahme er durchführt, alle Maßnahmen können auch kumulativ gewählt werden. Gegenüber dem Gläubigerinteresse tritt der Schuldnerschutz zurück. Maßnahmen können auch gleichzeitig beantragt werden, wobei dies aufgrund der Tatsache, dass zur Durchführung die Titelvorlage erforderlich ist, nur möglich ist bei gleicher Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde, oder aber wenn dem Gläubiger ausnahmsweise zwei vollstreckbare Ausfertigungen zur Verfügung stehen. Die gleichzeitige Durchführung von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bietet sich aber gerade bei Grundstücken, aus denen Mieteinnahmen erzielt werden können, insb für den erstrangig dinglich gesicherten Gläubiger an, da eine schnellere Befriedigung von Teilforderungen aus nicht der Zwangsversteigerung unterliegenden Forderungen möglich ist. Des Weiteren bleibt es dem Gläubiger auch bei Eintragung einer Sicherungshypothek unbenommen, aus der persönlichen Forderung die Zwangsversteigerung zu betreiben, und damit die Hypothek bestehen zu lassen.

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