Rn 9

Gericht: Zwangsversteigerung KV 2210 ff, Zwangsverwaltung KV 2220 ff. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig, auch für die Auslagen für Sachverständigen und Zwangsverwalter. Wert: Wert der Hauptforderung §§ 5456 GKG. Für die Eintragung einer Zwangshypothek eine volle Gebühr nach §§ 32, 62 KostO. Bei Belastung mehrerer Grundstücke fällt für jede Eintragung eine Gebühr an § 63 KostO. RA Gebühren: VV 3311 je 0,4 Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens und für das Verteilungsverfahren. VV 3312 0,4 für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Zwangsverwaltungsverfahren je eine 0,4 Gebühr bei Antragstellervertretung im Verfahren auf Anordnung/Beitritt und für das weitere Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens. Für sonstige Beteiligte eine 0,4 Gebühr für das gesamte Verfahren. Im Verfahren über Anträge auf Einstellung entsteht eine gesonderte 0,4 Gebühr. Wert: §§ 26, 27 RVG. Das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek ist eine besondere Angelegenheit (VV 3309).

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