Rn 13

Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gilt folgendes: Vor Beschlagnahme und vor Enthaftung ist eine Pfändung im Wege der Mobiliarvollstreckung nicht zulässig, der Gerichtsvollzieher hat demnach gerade die Zubehöreigenschaft in Abgrenzung zu den sonstigen Bestandteilen bzw Erzeugnissen genau zu prüfen. Sobald ein Zubehörstück durch

  • Enthaftung (Veräußerung und Entfernung vom Grundstück § 1121 BGB),
  • Aufhebung der Zubehöreigenschaft ohne Veräußerung (§ 1122 II 2 BGB) vor der Beschlagnahme

nicht mehr von der Hypothek erfasst wird, unterliegt es der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Ebenfalls gem § 803 gepfändet werden Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder des Eigenbesitzers (zB Pächter) gelangt sind. Besteht ein Anwartschaftsrecht, wie zB beim Eigentumsvorbehalt, dann fällt dieses in den Haftungsverband der Hypothek (BGHZ 35, 85).

Fremdzubehör, zB geleaste Maschinen, fällt unter die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gem § 55 ZVG, der Eigentümer muss sein Recht im Versteigerungsverfahren gem § 37 Nr 5 ZVG anmelden und die Freigabe des Gegenstands vom Gericht und allen betreibenden Gläubigern erlangen. Befindet sich ein solcher fremder Zubehörgegenstand zum Zeitpunkt des Zuschlages in der Zwangsversteigerung noch auf dem Grundstück und hatte der Eigentümer sein Recht nicht gem § 37 Nr 5 ZVG, 771 bereits geltend gemacht, so erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag auch an diesen Gegenständen Eigentum. Über die Klage muss allerdings noch nicht entschieden worden sein, sie muss lediglich erhoben sein (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 3). Die Pfändungsverbote für die Mobiliarvollstreckung bestehen als Grundsatz, es kommt nicht darauf an, ob überhaupt ein dinglicher Gläubiger betroffen ist, oder das Grundstück belastet ist (MüKoZPO/Eickmann Rz 25). Zubehör wird enthaftet, wenn der Gegenstand die Zubehöreigenschaft verliert iRe ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (§ 1122 II BGB). Da es für die Zubehöreigenschaft erforderlich ist, dass die Sache der Hauptsache nicht nur vorübergehend dienen soll, reicht es auch aus, wenn die Sache nach dem Willen des Eigentümers ihre zweckdienende Funktion nur noch vorübergehend ausüben soll (BGH LM § 97 Nr 5). Außerdem tritt Enthaftung ein nach § 1121 BGB (s.o.). Allerdings hindern weder die Sicherungsübereignung noch der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt die Zubehöreigenschaft (BGH NJW 87, 1266).

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