Rn 1

Die §§ 864871 regeln innerhalb der ZPO die Zwangsvollstreckung in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen findet statt durch die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung oder die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867). Die nähere Ausgestaltung der Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren ergibt sich aus dem ZVG. Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist in den §§ 866–868 geregelt, das Verfahrensrecht wird ergänzt durch die GBO, materiell-rechtliche Vorschriften ergeben sich ansonsten aus dem Recht der Hypothek.

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