Rn 2

Abs 1 S 1 nimmt die Nutzungen der Erbschaft von der Pfändung aus, soweit der Schuldner sie zur Erfüllung seines eigenen standesmäßigen oder des gesetzlich geschuldeten Unterhalts benötigt. Neben dem eigenen Unterhalt des Schuldners sind nur die gesetzlichen Ansprüche seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners oder seiner Verwandten zu berücksichtigen. Standesgemäßer Unterhalt bedeutet angemessene Höhe gem § 1610 I BGB (Musielak/Voit/Flockenhaus § 863 Rz 1). Ist eine Testamentsvollstreckung nach § 2238 I 2 BGB angeordnet, gilt nach Abs 1 S 2 für den Anspruch auf den Reinertrag das Gleiche.

 

Rn 3

Das Pfändungsverbot besteht für die persönlichen Gläubiger des Schuldners, nicht aber nach Abs 2 für die Nachlassgläubiger. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt und wirkt der Titel auch ihm ggü, gilt das Gleiche.

 

Rn 4

Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann nach § 1513 II BGB der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer § 2338 BGB entspr Beschränkung unterworfen werden. Deswegen erklärt Abs 3 die Regelungen der Abs 1 und 2 darauf für anwendbar.

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