Rn 6

Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinteresse (MüKoBGB/Carsten Schäfer § 725 Rz 11). Diese Rechte können auch isoliert gepfändet werden. Da in den Gesellschaftsanteil und nicht in den einzelnen Gegenstand vollstreckt wird (BGHZ 116, 222, 224), sind die Gesellschafter nicht in ihrer Verfügungsmacht über einzelne Gegenstände beschränkt. Deswegen kann die Pfändung auch nicht berichtigend im Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks eingetragen werden (Zweibr JurBüro 1982, 1427 f; Hamm Rpfleger 87, 196f [OLG Hamm 22.12.1986 - 15 W 425/86]).

 

Rn 7

Um den Auseinandersetzungsanspruch geltend zu machen, muss der Gläubiger die Auflösung der Gesellschaft verlangen können. Deswegen ist der Gläubiger nach § 725 I BGB mit der Pfändung zur fristlosen Kündigung der Gesellschaft berechtigt (Ddorf Rpfleger 04, 418 [LG Hamburg 05.02.2004 - 321 T 89/03]), sofern der Titel im Zeitpunkt der Kündigung nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Um das Kündigungsrecht ausüben zu können, muss wegen der Parallele zu § 135 HGB der Gesellschaftsanteil gepfändet und dem Gläubiger überwiesen sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 8; aA St/J/Würdinger § 859 Rz 5). Die Kündigung ist nicht nur ggü den zur Vertretung berechtigten Personen, sondern ggü allen Gesellschaftern einschl des Schuldners unter Wahrung der ggf vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erklären (BGHZ 97, 392, 395). Durch die Kündigung wird die Gesellschaft aufgelöst, falls nicht gesellschaftsvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde, § 736 I BGB – beachte nF zum 1.1.24. Besteht eine Fortsetzungsklausel, § 736 I BGB, erfolgt eine partielle Auseinandersetzung, § 738 BGB. IRd Auseinandersetzung kann der Gläubiger die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG verlangen, falls der Gesellschaftszweck auf das Halten eines Grundstücks beschränkt ist (BGHZ 116, 222, 228; ThoPu/Seiler § 859 Rz 5).

 

Rn 8

Da der Gläubiger durch die Pfändung nicht in die Gesellschafterstellung einrückt (MüKoZPO/Smid § 859 Rz 3), werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Verwaltungsrechte nicht verstrickt, wie Stimmrechte, Widerspruchsrechte, Rechte auf Rechnungslegung und Kontrollrechte. Auskunftsrechte bestehen in dem für die Vollstreckung erforderlichen Umfang (vgl St/J/Würdinger § 859 Rz 4).

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