Rn 23

Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft kann nicht gepfändet werden, da er lediglich eine Rechengröße und kein Wertrecht darstellt (Zö/Herget § 859 Rz 14). Pfändbar sind die Ansprüche auf Gewinnauszahlung und auf das Geschäftsguthaben bei Ausscheiden. Die auf die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens gestützte Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft soll auch dann keine unzumutbare Härte darstellen, wenn dadurch eine Kündigung des Mietverhältnisses droht (BGH NJW-RR 10, 157 [BGH 01.10.2009 - VII ZB 41/08] Rz 17 ff)

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