Rn 15

Auf die EWIV sind nach § 1 EWIV-AusführungsG grds die Vorschriften der OHG anzuwenden, mit der die EWIV weitgehend gleichgestellt ist. Deswegen kann auf die Ausführungen zur Pfändung des Geschäftsanteils an einer OHG und dessen Kündigung nach § 135 HGB verwiesen werden. Auf die Pfändung eines Anteils an einer LLP ist § 859 I 1 entsprechend anzuwenden (BGH NJW-RR 19, 930 [BGH 03.04.2019 - VII ZB 24/17]; anders Wolber EuZW 19, 863, 867, eher § 857).

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