Rn 2

Die Pfändung der Schiffspart als Anteilsrecht erfolgt nach den §§ 858 I, 857, 829. Miteigentum an Binnenschiffen begründet keine Schiffspart (LG Würzburg JurBüro 77, 1289, 1290). Abweichend von § 828 ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht des Schiffsregisters örtlich zuständig, Abs 2. Funktionell zuständig für den Erlass des Pfändungsbeschlusses ist der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Die Schiffspart wird durch Pfändungsbeschluss gepfändet.

 

Rn 3

Die Pfändung ist in das Schiffsregister einzutragen und wird erst damit wirksam, Abs 3 S 1. Der Gläubiger muss die Eintragung erwirken (St/J/Würdinger § 858 Rz 6). Der Pfändungsbeschluss ist dem Korrespondentreeder zuzustellen, doch ist dies für die Wirksamkeit nicht erforderlich (Zö/Herget § 858 Rz 2). Eine Zustellung an den Schuldner ist gem §§ 858 I, 857 I, IV, 830 entbehrlich. Erfolgt die Eintragung erst nachdem der Beschl zugestellt ist, so gilt die Pfändung ggü dem Korrespondentreeder mit der Zustellung als bewirkt, Abs 3 S 2. Der Korrespondentreeder ist Drittschuldner, sonst die Mitreeder (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Lorenz § 858 Rz 2). Das Pfändungspfandrecht an der Schiffspart erfasst auch den Gewinnanteil, doch ist dies str, weswegen dieser mit gepfändet werden sollte (Stöber/Rellermeyer Rz E.354; aA Gottwald/Mock § 858 Rz 2). Es erstreckt sich auch auf den durch die Versteigerung des Schiffs als Ganzes im Wege der Zwangsvollstreckung erzielten Erlös (MüKoZPO/Smid § 858 Rz 3). Das Pfändungspfandrecht steht älteren Pfandrechten im Rang nach. Ein Rangverhältnis zwischen Pfandrechten am Schiff als Ganzem und der Schiffspart besteht nicht (St/J/Würdinger § 858 Rz 3).

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