Rn 13

Nach § 851 ist eine nicht übertragbare Forderung grds unpfändbar. Von dieser Regelung sieht § 857 III eine Ausnahme vor. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, ist danach ein unveräußerliches Recht insoweit der Pfändung unterworfen, als seine Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, die pfändbar sind, weil ihre Ausübung einem anderen überlassen werden kann, darf das Gericht nach Abs 4 besondere Anordnungen erlassen. Es kann insb bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen.

 

Rn 14

Nach § 857 III pfändbar sind der Nießbrauch, § 1030 BGB, und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1092 I BGB (BGH NJW 1962, 1392), insb das Wohnungsrecht, § 1093 BGB (LG Hamburg JurBüro 09, 498; AG Köln ZVI 03, 655; einschr KG NZI 21, 1023). Beide sind unübertragbar, können aber anderen zur Ausübung überlassen werden, §§ 1059, 1092 I 2 BGB, und sind dann pfändbar. Die Überlassung muss nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sein (BGH ZInsO 06, 1324 Rz 10). Pfändbar ist der Nießbrauch als solcher und nicht nur die Ausübungsbefugnis (BGHZ 62, 133, 136). Der vertragliche Ausschluss der Übertragbarkeit hindert nicht die Pfändbarkeit (BGHZ 95, 99, 101). § 1059b BGB stellt klar, dass die Übertragbarkeit des Nießbrauchs nach § 1059a BGB keine neuen Möglichkeiten zur Pfändung eines Nießbrauchs zugunsten juristischer Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften schafft. Der Pfändbarkeit des Nießbrauchs steht die Norm daher nicht entgegen (MüKoBGB/Pohlmann § 1059b Rz 1). Die Pfändung des Nießbrauchs wird mit Zustellung an den Eigentümer als Drittschuldner wirksam. Die Pfändung muss nicht, kann aber im Grundbuch eingetragen werden. Überwiesen werden kann nur die Befugnis zur Ausübung des Nießbrauchs, nicht aber das Stammrecht. Das Nutzungsrecht eines Mieters, Pächters oder Leasingnehmers ist pfändbar, wenn er zur Gebrauchsüberlassung an einen anderen berechtigt ist (Ddorf NJW 88, 1676 [OLG Düsseldorf 17.02.1988 - 3 W 494/87]). Dies gilt jedoch nicht für die Wohnraummiete. Der Anspruch des Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft ist zwar allein ohne den Miteigentumsanteil nicht pfändbar. Da der Anspruch aber zur Ausübung überlassen werden kann, kann der Gläubiger das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft, dh Versteigerung des ganzen Grundstücks gem den §§ 180 ff ZVG, sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses nach den §§ 857, 829 pfänden. Auch der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts ist ein unveräußerliches Vermögensrecht, dessen Ausübung einem anderen überlassen und das infolgedessen auch gepfändet werden kann (BGHZ 33, 76, 82 ff).

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