Rn 61

Gesetzlich ist die Rentenschuld als besondere Form der Grundschuld ausgestaltet, § 1199 BGB (PWW/Waldner § 1199 Rz 2). Die Rentenschuld ist deswegen so wie eine Grundschuld zu pfänden. Die Vollstreckung in die Rentenschuld erfolgt durch den Pfändungsbeschluss und die Eintragung ins Grundbuch, §§ 857 VI, I, 830. Für die Pfändung einzelner Leistungen sind nach § 1200 BGB die Vorschriften über die Pfändung von Hypothekenzinsen entspr anzuwenden.

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