Rn 59

Die Reallast ist nach der Begriffsbildung in § 1105 I 1 BGB die Belastung eines Grundstücks, durch die dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Sie kann gem § 1105 I BGB subjektiv-persönlich zugunsten einer bestimmten Person oder nach § 1105 II BGB subjektiv-dinglich zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestellt werden.

 

Rn 60

Eine subjektiv-dingliche Reallast kann nach § 1110 BGB nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden. Gemäß § 851 I ist sie daher nicht selbständig pfändbar. In die Einzelleistungen kann aber gem § 1107 BGB vollstreckt werden (PWW/Ahrens § 1107 Rz 7). Eine subjektiv-persönliche Reallast ist dagegen grds nach den §§ 857 VI, I, 830 pfändbar, es sei denn, die Leistung ist unpfändbar. Die Pfändung erfolgt durch Pfändungsbeschluss und Eintragung. Die Pfändung rückständiger Leistungen wird bereits mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wirksam, §§ 1107 BGB, 857 VI, 830 II (Zö/Herget § 857 Rz 16).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge