Rn 5

Unter den Voraussetzungen von Abs 1 (Rn 2 ff) wird der Drittschuldner von seinen Pflichten ggü dem Schuldner sowie dem Gläubiger frei. Mit der Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher, der Anzeige und der Aushändigung der Beschlüsse entstehen die Pfandrechte an der Sache entspr ihrem gesetzlichen Rang (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 854 Rz 2). Der Gerichtsvollzieher hat die Gläubiger unverzüglich über die Inbesitznahme der Sache zu informieren (Zö/Herget § 854 Rz 2). Die mit einer ordnungsgemäßen Anzeige verbundene Herausgabe der Sache befreit den Schuldner von seinen Pflichten ggü dem Drittschuldner und den Gläubigern (vgl § 853 Rn 8).

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