Rn 7

Auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wird der Drittschuldner verpflichtet, den Schuldbetrag zu hinterlegen, wobei er auch die Sachlage anzuzeigen und die Beschlüsse auszuhändigen hat. Die erforderliche Überweisung zur Einziehung unterscheidet die Regelung auch von Alt 1, in der lediglich die Pfändung verlangt wird (Rn 2). Vgl außerdem Rn 3 ff. Für das Hinterlegungsverlangen besteht kein Formerfordernis. Es muss nicht zugestellt werden, doch ist dies vielfach aus Beweisgründen sinnvoll (Gottwald/Mock § 853 Rz 5). Die Forderung muss fällig und eine Gegenleistung erbracht sein. Jeder Gläubiger, also nicht nur der Gläubiger, der das Hinterlegungsbegehren gestellt hat, kann nach § 856 auf Erfüllung klagen. Dem Schuldner, nicht den anderen Gläubigern ist der Streit zu verkünden, § 841 (Stöber/Rellermeyer Rz B.470). Beruft sich der Drittschuldner im Einziehungsprozess auf sein Hinterlegungsrecht, kann er nur zur Zahlung oder Hinterlegung verurteilt werden (RG JW 13, 885; Zö/Herget § 853 Rz 3).

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