Rn 11

Ansprüche, die nicht vor Verfahrenseröffnung anerkannt und rechtshängig wurden, gehören nur bedingt zur Insolvenzmasse (BGHZ 123, 183, 189; BGH NZI 09, 191 Rz 14; Jaeger/Henckel InsO § 36 Rz 37). In der Treuhandperiode können solche Ansprüche keinen Neuerwerb begründen. Wurden die Ansprüche zuvor anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegen sie dem Insolvenzbeschlag. Die in § 852 angelegte Entscheidungsfreiheit des Schuldners darf entspr dem Gedanken aus § 83 I 1 InsO nicht durch eine Gläubigeranfechtung unterlaufen werden. Meldet der Schuldner im Insolvenzverfahren des Verpflichteten seine Ansprüche an, steht dies der Rechtshängigkeit gleich (Stöber/Rellermeyer Rz A.387).

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