Rn 8

Die isolierte Pfändung des Pflichtteilanspruchs erfolgt nach § 829 (Ponzer Rpfleger 19, 673, 674). Der Antrag des Gläubigers auf Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs und der Pfändungsbeschluss müssen nach der krit Rspr des BGH keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen (BGH WM 09, 710; Zö/Herget § 852 Rz 4; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 852 Rz 5; aA MüKoZPO/Smid § 852 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Lüke § 852 Rz 6). Die Vollstreckungsgerichte sollen darauf hinweisen, dass die Verwertung erst erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 vorliegen. Der Gläubiger kann in entspr Anwendung von § 836 III insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen (BGH WM 09, 710). Da der Gläubiger entgegen des grds bestehenden Pfändungsschutzes vollstrecken will, trägt er die Beweislast. IVm der Judikatur zum aufschiebend bedingt verwertbaren Pfandrecht (Rn 7) wäre der Schuldner sonst übermäßig belastet. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.

 

Rn 9

Der Rang ist nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu bestimmen (BGHZ 123, 183, 190). Ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und damit auch eine eingeschränkte Überweisung der Forderung zur Einziehung ist zulässig (LG Münster NJW-RR 06, 1020, 1021). Vor einem Anerkenntnis oder der Rechtshängigkeit ist eine Aufrechnung unwirksam (BGHZ 169, 320 Rz 25). Im Anschluss an eine bedingte Pfändung ist eine Abtretung im Verhältnis zum Gläubiger unwirksam (BGHZ 123, 183, 190).

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