Rn 1

Um einen auskömmlichen Lebensunterhalt älterer Menschen zu ermöglichen, den die umlagefinanzierte soziale Rentenversicherung nicht mehr hinreichend gewährleisten kann, wird der Aufbau einer privaten Altersvorsorge staatlich gefördert (Altersvermögensgesetz 2001, BGBl 2001 I, 1310 ff; Altersvermögensergänzungsgesetz [AVmEG] 2001, BGBl 2001 I, 403 ff; Alterseinkünftegesetz 2005, BGBl 2004 I, 1247). Ohne einen korrespondierenden vollstreckungsrechtlichen Schutz ginge diese Zielsetzung jedoch vielfach ins Leere. Da die steuerlich geförderte Altersvorsorge an andere Voraussetzungen als der Pfändungsschutz nach § 851c anknüpft, verbleibt eine Schutzlücke, die § 851d schließen soll (St/J/Würdinger § 851d Rz 1). Es wäre unsinnig, zunächst mit staatlichen Mitteln den Aufbau einer privaten Altersvorsorge zu unterstützen, die daraus resultierenden Ansprüche aber vollumfänglich dem Gläubigerzugriff und nicht vorrangig der Existenzsicherung im Alter zukommen zu lassen. Wegen der komplexen Materie ist es nicht vollständig gelungen, die steuer- und die vollstreckungsrechtlichen Instrumente zu harmonisieren. Verbleibende Diskrepanzen sind deswegen unter besonderer Berücksichtigung der Teleologie zu lösen. Soweit sich der Schutz mit § 850 III b überschneidet, geht die weiterreichende Vorschrift vor. Während § 851d den Schutz der monatlichen Leistungen betrifft, folgt die Unpfändbarkeit des Altersvorsorgevermögens aus § 851 (BGH NZI 18, 162 m Anm Dietzel; § 851 Rn 6).

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