Rn 14

Bei Altersversorgungsverträgen, in denen der Versicherungsfall vom Eintritt eines bestimmten Lebensalters abhängt, darf der Zahlungsbeginn nicht vor dem vollendeten 60. Lebensjahr erfolgen. Dieses Kriterium besteht nur für Altersrenten des Schuldners, davon ausgenommen sind also Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Damit besteht ein Wertungsunterschied ggü Abs 2 S 2, denn das Vorsorgevermögen von EUR 256.000,– darf erst vollständig mit dem vollendeten 67. Lebensjahr eingebracht sein. Ermöglicht wird so eine flexible Entscheidung zwischen einem früheren Renteneintrittsalter mit niedrigerem Versorgungsniveau oder einem späteren Beginn auf höherem Niveau.

 

Rn 15

Für die Zahlungsweise in der Altersversorgung stellt Nr 1 zwei gesetzlich formulierte Anforderungen auf, die durch die Rspr ergänzt sind. Als erste Voraussetzung muss die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen. Die Zahlungsabstände sind dabei unerheblich, solange eine periodische Leistung erfolgt (krit Wollmann S 39 ff). Wie bei den wichtigsten Zahlungsperioden in der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Arbeitseinkommen wird zumeist monatlich geleistet werden. Angelehnt an die Pfändungstabellen zu § 850c kommen aber auch kürzere Zahlungszeiträume in Betracht. Umgekehrt ist auch bei größeren Zahlungsabständen bis hin zur jährlichen Auszahlung von einer regelmäßigen Zahlung auszugehen (Dietzel S 36; Saenger/Kemper § 851c Rz 5). Dies kann etwa für Ausschüttungen bedeutsam sein. Auch hier ist die Parallele zum laufenden Arbeitseinkommen zu ziehen, dessen Pfändungsschutz auch auf Jahresprämien erstreckt wird. Die Leistung muss dann auf eine monatliche Zahlungsweise umgerechnet werden (St/J/Würdinger § 851c Rz 9; § 850c Rn 9). Einmalige Kapitalausschüttungen erfüllen dagegen nicht den Versorgungszweck. Über den positiven Gesetzestext hinaus wird von der BGH-Judikatur eine regelmäßige Zahlungshöhe verlangt. Erforderlich ist danach eine im Wesentlichen gleichbleibende und nur an veränderte Umstände vertragsgemäß anzupassende Leistung (BGH NZI 10, 77 [LG Bonn 20.11.2009 - 39 T 1252/09] Rz 32). Zulässig ist ebenso ein Inflationsausgleich wie eine sinkende Leistungshöhe, die aber nicht die lebenslange Versorgung infrage stellen darf (Dietzel S 37).

 

Rn 16

Als weitere Voraussetzung muss eine lebenslange Leistung gesichert sein. Darin kommt die gesetzliche Teleologie einer umfassenden Existenzsicherung im Alter zum Ausdruck.

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