Rn 30

Durch die Verweisung auf die für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsvorschriften gelten auch die Berechnungsregeln in § 850e. Soweit Abs 3 eine entspr Anwendung – nur – von § 850e Nr 2 und 2a bestimmt, beinhaltet dies für laufende Rentenleistungen keine Einschränkung. Vielmehr sollen dadurch diese Regeln auf das Vorsorgekapital angewendet werden können (Gegenäußerung der Bundesregierung BTDrs 16/886, S 19). Deswegen können Ansprüche auf mehrere Rentenleistungen nach § 851c I, auf Rentenleistungen und Arbeitseinkommen sowie auf Rentenleistungen und laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet werden.

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