Rn 2

Geschützt sind nur Miete und Pacht von Immobilien. Erfasst werden also Vergütungen für die Gebrauchsüberlassung von Grundstücken, Gebäuden und Eigentumswohnungen. Der Schutz erstreckt sich auf Nießbraucher sowie Inhaber eines dinglichen Wohnrechts, das weiter überlassen werden darf, und eines Erbbaurechts. Nach Veräußerung der Immobilie entfällt auch für rückständige Miet- und Pachtforderungen die schützende Wirkung. Diese Anknüpfung an ein Immobiliarsachenrecht folgt aus dem gesetzlichen Hinweis auf die Unterhaltung eines Grundstücks und der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Im Rahmen der §§ 1123, 1124 BGB werden Miet- und Pachtforderungen von der Hypothekenhaftung und damit der Beschlagnahme in der Immobiliarvollstreckung erfasst (HK-ZV/Meller-Hannich § 851b Rz 3). Nicht eingeschlossen sind daher Ansprüche aus der Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851b Rz 1) bzw des Hauptmieters gegen den Untermieter.

 

Rn 3

Der Pfändungsschutz besteht nach Abs 1 S 1 für Ansprüche auf Miete und Pacht. Abs 1 S 2 erstreckt ihn auf Barmittel und Guthaben aus Miete und Pacht. Ansprüche auf Mietnebenkosten werden nicht erfasst. Sie sind aber zweckgebunden und nur für Anlassgläubiger pfändbar (Celle NJW-RR 00, 460, 461). Nach aA sollen sie (nur) auf Antrag pfändungsgeschützt sein (AG Lörrach JurBüro 19, 270).

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