Rn 1

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründet § 851b einen speziellen antragsabhängigen Pfändungsschutz, soweit der Schuldner diese Einnahmen zur Erhaltung der Miet- und Pachtsache benötigt. Damit verfolgt die Regelung einen doppelten Zweck. Sie schützt die wirtschaftliche Grundlage, auf der vom Schuldner Einnahmen erzielt werden können (MüKoZPO/Smid § 851b Rz 1). Sie dient aber auch dem öffentlichen Interesse an einer Erhaltung des Grundstücks- und Gebäudebestands. Die Existenzsicherung des Schuldners bildet dagegen kein Ziel von § 851b. Deswegen tritt die Vollstreckungsschranke aus § 850i I 1 Alt 2 neben den Pfändungsschutz des § 851b. Da § 851b die Unterhaltung des Grundstücks, nicht aber den Unterhalt des Schuldners sichert, liegen zwei unterschiedliche Zielsetzungen vor. § 850i wird nicht verdrängt.

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