Rn 16

Sie können nicht selbständig gepfändet werden, doch ist dies regelmäßig auch nicht erforderlich. Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich aber auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (BGH NJW 85, 2640, 2641f [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]). Einer gesonderten Neben- oder Hilfspfändung bedarf es dazu nicht. Das Vollstreckungsgericht kann jedoch auf Antrag des Gläubigers in dem das Hauptrecht pfändenden Beschl die Mitpfändung aussprechen (BGH NJW-RR 03, 1556, 1555 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02]).

 

Rn 17

Zu den nicht selbständig pfändbaren Nebenrechten zählt der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem §§ 666, 675 BGB, welcher der Feststellung des Gegenstands und des Betrags des Hauptanspruchs dient (BGH NJW-RR 03, 1556, 1555 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02]). Zu ihnen gehören auch akzessorische Gestaltungsrechte, die das gesamte Schuldverhältnis umgestalten, wie das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht (BGH NJW 73, 1793, 1794 [BGH 01.06.1973 - V ZR 134/72]).

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