Rn 18

§ 851 II lockert für vertraglich vereinbarte Abtretungsverbote die Verbindung zwischen materiellem und Vollstreckungsrecht. Schuldner und Drittschuldner sollen nicht darüber disponieren können, ob Teile des Schuldnervermögens dem zwangsweisen Gläubigerzugriff entzogen sind (s.a. Foerste DNotZ 17, 583). Selbst wenn eine Unabtretbarkeit vereinbart ist, bleibt die Forderung pfändbar, soweit ihr Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung im Voraus oder nachträglich bzw einzelvertraglich oder kollektivrechtlich begründet ist (Musielak/Voit/Flockenhaus § 851 Rz 8).

 

Rn 19

Trotz des weitergehenden Wortlauts ist die Regelung auf die vertraglichen Abtretungsverbote nach § 399 Alt 2 BGB beschränkt. Die Rechtsfolge ist für den Richter bindend. Er ist daher nicht berechtigt, im Wege einer Abwägung mit den Interessen des Drittschuldners eine Pfändbarkeit nach § 851 II auszuschließen (BGH MDR 78, 839).

 

Rn 20

Die Inhaltsänderung der Fallgruppe aus § 399 Alt 2 BGB wird nicht erfasst, denn sie ist bereits in § 851 I geregelt und folgt einer anderen Teleologie (München NJW-RR 91, 1416, 1417 [OLG Frankfurt am Main 29.05.1991 - 17 U 110/90]; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 851 Rz 1; Baur/Stürner/Bruns Rz 25.8; BGH NJW 84, 2263, 2264, für zweckgebundene Ansprüche; modifizierend St/J/Würdinger § 851 Rz 28; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 851 Rz 3; Anders/Gehle/Nober ZPO § 851 Rz 16).

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