Rn 27

Im Insolvenzverfahren gehört nur das beschlagfähige Vermögen zur Insolvenzmasse, § 36 I 1 InsO. Ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist nach den zivilprozessualen Regeln zu bestimmen. Die Vorschrift des § 851 ist deswegen auch im Insolvenzverfahren zu beachten. Wird eine künftige Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändet, hindert § 91 InsO den Rechtserwerb nur, wenn dieser vor Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt oder es sich um einen der Nachtragsverteilung zugänglichen Gegenstand handelt (BGH NZI 15, 178 Rz 10). Ein Schutz vor benachteiligenden Handlungen durch die Insolvenzanfechtung kommt nur hinsichtlich solcher Vermögensgegenstände in Betracht, die auch massefähig wären (BGH NJW 80, 1964 [BGH 12.05.1980 - VIII ZR 170/79]). Da bei einer geduldeten Kontoüberziehung kein pfändbarer Anspruch besteht, ist nach der Rspr des BGH auch eine Insolvenzanfechtung ausgeschlossen (BGH NJW 08, 1535 Rz 3, mAnm Ahrens KTS 09, 91 ff).

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