Rn 1

Die Vorschrift regelt bei einem bestehenden Gemeinschaftskonto den Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und Begründung des Pfändungsschutzes für das Guthaben auf diesen Einzelkonten. Bislang fehlte dafür eine gesonderte Regelung, weswegen zahlreiche Einzelfragen umstritten waren. Da der Kontopfändungsschutz als persönliches Recht des Kunden ausgestellt ist und von dessen individueller Situation abhängt, wie der Höhe seines Einkommens, der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und dem Rechtsgrund der Verbindlichkeit, kann ein Gemeinschaftskonto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden. Deswegen bedarf es angemessener Schutzvorschriften. § 850l trifft Aussagen zur Rechtsstellung der vier bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos beteiligten Personengruppen, dem Kreditinstitut, dem Schuldner, dem anderen Inhaber des Gemeinschaftskontos sowie dem Gläubiger. Dem Schuldner soll der Übergang zu einem individuellen Pfändungsschutzkonto ermöglicht und sein Guthaben pfändungsgeschützt werden. Der Nichtschuldner soll als natürliche Person nicht dem Pfändungszugriff des Gläubigers unterworfen sein. Das Recht des Gläubigers soll sich an dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners fortsetzen. Vor Überweisung an den Gläubiger muss das Kreditinstitut eine Stillhaltezeit abwarten.

 

Rn 2

Die Stellung der unterschiedlichen Personengruppen spiegelt sich im Normaufbau wider. Abs 1 behandelt die Pflichten des Kreditinstituts bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Abs 2 regelt die Übertragung eines Guthabens von einem Gemeinschaftskonto auf ein allein auf den Namen des Schuldners laufendes Zahlungskonto. Abs 3 definiert die Voraussetzungen unter denen ein Nichtschuldner die Übertragung des Guthabens auf ein auf seinen Namen laufendes Zahlungskonto verlangen kann. Abs 4 bestimmt, dass sich die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto an dem Einzelkonto des Schuldners fortsetzen.

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