Rn 47

Ein bestehendes Gemeinschaftskonto wird durch Erklärungen beider Kontoinhaber in zwei Pfändungsschutzkonten (Bitter FS Köndgen, 83, 96f), durch Erklärung eines Kontoinhabers in ein Pfändungsschutz- und in ein Girokonto umgewandelt (Rn 23; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, Rz 609). Die Umwandlung ist auch bei einer bestehenden Pfändung zulässig (aA Singer ZAP Fach 14, 613 [614]). Ein zuvor begründetes Pfändungspfandrecht besteht jeweils an beiden Konten fort. Ebenso wirkt die Auszahlungssperre des § 835 III 2, IV fort. Ein bestehender Dispositionskredit (dazu Rn 43) ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anteilig entspr den Berechnungsgrundlagen auf die Konten zu verteilen.

 

Rn 48

Bei einem ›Oder-Konto‹ mit einem Guthaben sind die beteiligten Kontoinhaber Gesamtgläubiger iSd § 428 BGB (BGH NJW 91, 420 [BGH 30.10.1990 - XI ZR 352/89]). Nach der gesetzlichen Regel des § 428 S 1 BGB kann das Kreditinstitut als Schuldner wählen, an welchen Gläubiger es leistet. Bei der Kontoführung ist diese dispositive Vorschrift jedoch abbedungen, denn das Kreditinstitut muss an den Gesamtgläubiger leisten, der die Leistung fordert (BGH NJW 18, 2632 Tz 19; SBL/Hadding/Häuser § 35 Rz 2). Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger besitzt keine schuldbefreiende Wirkung. Das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers erlischt erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt ist (BGH NJW 18, 2632 [BGH 20.03.2018 - XI ZR 30/16] Rz 19f). Diese Grundsätze sind auf die Regelung beim Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Erklärt ein Kunde die Umwandlung, verlangt er konkludent die Leistung aus dem Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrags (vgl Bitter FS Köndgen, 83, 97). Überschreitet das Guthaben den Pfändungsfreibetrag, verbleibt die Differenz auf dem bisherigen Girokonto. Unterschreitet das Guthaben diese Summe, beschränkt sich das schlüssige Verlangen auf die Höhe des Guthabens. Es kann aber auch ausdrücklich ein anderes Auszahlungsverlangen geäußert werden. Beides gilt auch, wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist. Erklären beide Kontoinhaber die Umwandlung, beinhaltet dieses Begehren konkludent ein je hälftiges Auszahlungsverlangen.

 

Rn 49

Weist ein ›Oder-Konto‹ ein Debetsaldo aus, sind beide Kontoinhaber Gesamtschuldner iSd § 421 BGB. Diese gesamtschuldnerische Haftung für das Debet bleibt bestehen (so auch Cranshaw/Welsch, DZWIR 16, 53, 59). Die Darlehensforderung kann das Kreditinstitut mit den pfändbaren Anteilen des Guthabens bzw der Guthaben verrechnen (Rn 132), sofern die Pfändung nicht vorrangig ist.

 

Rn 50

Die Inhaber eines ›Und-Kontos‹ bilden demgegenüber, soweit keine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen iSd §§ 741 ff BGB. Als bloße Mitgläubiger können sie allein über ihren Anteil an der gemeinschaftlichen Einlageforderung, nicht aber über das Kontoguthaben verfügen, § 747 BGB (BGH NJW 91, 420 [BGH 30.10.1990 - XI ZR 352/89]). Es wird deswegen nicht der unpfändbare Guthabenbetrag übertragen. Für ein Debetsaldo haften beide Inhaber gesamtschuldnerisch (SBL/Hadding/Häuser § 35 Rz 18). Es gilt insofern das zum ›Oder-Konto‹ Ausgeführte.

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