Rn 146

Es bestehen grds die für die jeweiligen Änderungsgründe geltenden Rechtsbehelfe. Soweit im Einzelfall der Antragsteller nicht mit dem aus dem allg Änderungsgrund identisch ist, vgl § 850c II, III, ist dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gem den §§ 793, 567 ff eröffnet. Als Drittschuldner ist das Kreditinstitut beschwerdebefugt, soweit es in seinen eigenen Rechten verletzt wird (BGH NJW 18, 555 [BGH 11.10.2017 - VII ZB 53/14] Rz 4). Ist vom Rechtspfleger der Antrag auf Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags zurückgewiesen und hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt worden, muss der Rechtspfleger vAw prüfen, § 570 II, ob der Vollzug der Entscheidung auszusetzen ist, damit der Betrag nicht vom Konto abfließt (Frankf Rpfleger 15, 259).

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