Rn 145

Wurde das gerichtliche Bestimmungsverfahren auf Antrag des Schuldners eingeleitet, kann dieser gegen die Entscheidung nach den §§ 793, 567 ff sofortige Beschwerde einlegen. Hat das Gericht den Gläubiger angehört, kann dieser die sofortige Beschwerde, §§ 793, 567 ff, sonst die Erinnerung nach § 766 einlegen. In einem auf Gläubigerantrag eingeleiteten Bestimmungsverfahren ist dieser gem den §§ 793, 567 ff zur sofortigen Beschwerde berechtigt. Bei Anhörung des Schuldners kann er die sofortige Beschwerde, §§ 793, 567 ff, sonst die Erinnerung nach § 766 einlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge