Rn 73

Wegen ihrer Zweckbestimmung geschützt sind schließlich auch das Kindergeld und andere Leistungen für Kinder. Gemeint sind damit nur staatliche Transferleistungen iSd § 48 I 2 SGB I, wie der Kinderzuschuss in der Rentenversicherung, § 270 SGB VI, der Kinderzuschuss für Schwerstverletzte, § 217 III SGB VII, oder der Kinderzuschlag im Recht der sozialen Entschädigung, § 33b BVG, und nicht Zahlungen eines barunterhaltspflichtigen Elternteils (dazu Rn 71). Auf die materielle Stellung als Kindergeldberechtigter kommt es nicht an (Homann ZVI 10, 365, 370). Leistungen an das Kind, wie eine Halbwaisenrente, erhöhen nicht den unpfändbaren Betrag (Ruch ZVI 11, 288), denn das Pfändungsschutzkonto kann nur für eine Person geführt werden. Ausgenommen vom Pfändungsschutz sind Anlasspfändungen, wenn wegen der Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistung gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, vollstreckt wird.

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