Rn 72

Das Guthaben des Schuldners ist außerdem in Höhe der einmaligen Geldleistungen nach § 54 II SGB I unpfändbar. Dies betrifft etwa das Sterbegeld nach § 64 SGB VII, Leistungen für Erstausstattung einer Wohnung (BGH ZInsO 17, 2647 Rz 17), bei Schwangerschaft oder Klassenfahrten etc, §§ 24 III, 28 II SGB II, 31 I SGB XII. Auch dafür gilt die beschränkte Möglichkeit eines Übertrags (Rn 120, 125) und die Erforderlichkeit einer Bescheinigung (BGH ZInsO 17, 2647 Rz 19). Dem Zweck nach ausgenommen sind Rentenabfindungen gem den §§ 107 SGB VI, 80 SGB VII. Geschützt sind auch die zum Ausgleich des durch Körper- und Gesundheitsschäden bedingten Mehraufwands geleisteten Zahlungen nach § 54 III Nr 3 SGB I. Dies betrifft etwa Rente und Schwerstbehindertenzulage nach § 31 BVG, die Pflegezulage gem § 35 BVG oder das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI. § 54 II SGB I lässt eine Pfändung zu, soweit dies nach den Umständen des Falles, insb nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, der Billigkeit entspricht. Diese Billigkeitsentscheidung darf allerdings nicht durch den Drittschuldner, sondern allein durch das Vollstreckungsgericht nach Abs 4 S 2 getroffen werden. Im Rahmen des Aufstockungsverfahrens beim Drittschuldner muss sie unbeachtet bleiben und kann durch den Gläubiger gerichtlich beantragt werden.

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