Rn 70

Nimmt der Schuldner Geldleistungen nach dem SGB II bzw SGB XII für eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft gem § 7 SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 36 S 1 bzw 39 S 1 (HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 30), 43 SGB XII lebenden Person entgegen, der er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, sind diese Zahlungen unpfändbar. Obwohl der Schuldner die Beträge entgegennimmt, stehen ihm die Leistungen nicht zu und dürfen deswegen nicht gepfändet werden.

 

Rn 71

Als sozialrechtliche Besonderheit existiert das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft. Sie ist tw Voraussetzung dafür, Sozialleistungen erhalten zu können, etwa beim Sozialgeld nach § 28 SGB II. Allerdings werden an die Bedarfsgemeinschaft auch Verpflichtungen und Rechtsnachteile geknüpft. Zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 III Nr 3 lit a) SGB II gehört dazu der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Der Begriff des Getrenntlebens ist nach familienrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Ein Lebensmodell der Ehegatten ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt begründet noch kein Getrenntleben. Dafür ist zusätzlich ein Wille erforderlich, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil die eheliche Gemeinschaft abgelehnt wird (BAG NJW 11, 172 [BSG 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R] Rz 13). Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind außerdem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, § 7 III Nr 3 lit b) SGB II, bzw eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, § 7 III Nr 3 lit c) SGB II. Dazu zählt etwa der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Diese Regelung ist auf Barunterhaltsleistungen analog anzuwenden, die der Schuldner von einer unterhaltsverpflichteten Person für einen Dritten entgegennimmt, etwa von einem barunterhaltspflichtigen früheren Ehepartner für ein gemeinsames Kind.

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