Rn 47

Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, wie ihm überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen, Abs 1 S 3. Die gesetzliche Formulierung stimmt mit der bisherigen Regelung in § 850i I 4 überein. Im Ergebnis wird es aber zu gewissen Verschiebungen kommen. Da der Pfändungsschutz des Schuldners prinzipiell auf höherem Niveau angelegt ist, besteht nunmehr ein breiterer Raum für die Abwägung der Gläubigerinteressen. An der Untergrenze ändert sich allerdings nichts. Insbesondere muss das Existenzminimum des Schuldners gewahrt bleiben.

 

Rn 48

Da § 850i I 1 den notwendigen Unterhalt des Schuldners sichern soll, gelten hierfür die gleichen Maßstäbe, wie nach § 850f I (vgl § 850f Rn 30 ff). Soweit das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ist, kann der Pfändungsschutz nicht ganz versagt werden. Deswegen darf der Pfändungsschutz wegen vergangener Entnahmen nicht prinzipiell für die Zukunft abgelehnt werden (aA LG Bonn ZInsO 13, 833, 835). Eine Kahlpfändung muss ausgeschlossen sein (MüKoZPO/Smid § 850i Rz 17; aA Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850i Rz 5; Gottwald/Mock § 850i Rz 12). Obwohl die Einkünfte ohne Pfändungsschutzantrag uneingeschränkt dem Vollstreckungszugriff unterliegen, bedeutet dies nicht, dass auf sie auch nach einem Antrag im vollen Umfang zugegriffen werden kann. Ein aktives staatliches Handeln, durch das dem Schuldner das Existenzminimum genommen wird, ist unzulässig.

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