Rn 59

Für die Bestimmung des unpfändbaren Teils der Einkünfte entsteht keine Gerichtsgebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.

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