Rn 33

Die Höhe der angemessenen Vergütung wird im Einziehungsprozess bestimmt. Zur Zuständigkeit s.o. Rn 11 (außerdem ArbG Passau NZA-RR 06, 541, 542 [ArbG Passau 26.06.2006 - 2 Ca 185/06 D]). Bei Organstellung sind die Zivilgerichte zuständig. Der klagende Gläubiger muss die Voraussetzungen von Abs 2, dh insb Art und Umfang der Tätigkeit darlegen und beweisen (BAG NZA 06, 175, 176 [BAG 03.08.2005 - 10 AZR 585/04]; zu hinreichenden Indizien LAG Hessen BeckRS 13, 74932). Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein arbeitsloser gesunder Ehegatte im Kleinunternehmen des anderen vollschichtig mitarbeitet (LAG Hamm BB 88, 1754, 1755; anders LG Halle JurBüro 06, 382). Ein tatsächlich veranlasster Verdacht kann aber die sekundäre Darlegungslast beeinflussen. Ggf muss der Schuldner Art und Umfang der Tätigkeit sowie sein niedriges Einkommen erläutern (Karlsruhe JurBüro 12, 264; LG Ingolstadt JurBüro 04, 336; LG Regensburg DGVZ 99, 59, 60, zur Auskunft im Vermögensverzeichnis; vgl Rn 29). Dem Drittschuldner obliegt die Beweislast, wenn die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seines Unternehmens ein niedrigeres Einkommen rechtfertigen soll (Ddorf NJW-RR 89, 390; Oldbg JurBüro 95, 104, 105). Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Aussagen können sich zulasten des Drittschuldners auswirken (Karlsr JurBüro 12, 264). Das Prozessgericht muss Grund und Höhe des Anspruchs selbst feststellen (LG Frankenthal Rpfleger 84, 425, 426).

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